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   OLG Schleswig, 26.06.1981 - 1 W 94/81   

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OLG Schleswig, 26.06.1981 - 1 W 94/81 (https://dejure.org/1981,3886)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.06.1981 - 1 W 94/81 (https://dejure.org/1981,3886)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Juni 1981 - 1 W 94/81 (https://dejure.org/1981,3886)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 246
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Hessen, 06.10.2008 - 4 Ta 342/08

    Ruhendes Verfahren wegen laufender Vergleichsverhandlungen - Rücknahmefiktion

    Daher wird im Fall der Ablehnung der Terminierung eines Rechtsstreits in analoger Anwendung von § 252 ZPO eine sofortige Beschwerde allgemein als zulässig betrachtet (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main 22. Februar 1974 - 16 W 11/74 - NJW 1974/1715; OLG Schleswig-Holstein 26. Juni 1981 - 1 W 94/81 - NJW-RR 1982/246; Musielak-Stadler ZPO 5. Aufl. § 216 Rn 11).
  • LAG Düsseldorf, 09.10.1995 - 7 Ta 239/95

    Nichtterminierung wegen Überlastung

    Daher unterliegt er in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO der Beschwerde (vgl. OLG Schleswig, NJW 1981, 691 und NJW 1982, 246).

    Insoweit liegen die Dinge auch entscheidend anders als bei einer Warteliste (für die Zulässigkeit einer Warteliste: OLG Schleswig, NJW 1981, 691; dagegen: OLG Schleswig, NJW 1982, 246; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO., Rdn. 10; Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung , 18. Aufl., § 216 Rdn. 9).

  • OLG Köln, 27.11.1997 - 14 WF 160/97
    Gegen die Versagung einer Terminsbestimmung aus Rechtsgründen (§§ 567, 252 ZPO analog; vgl. OLG Schleswig NJW 1982, 246) sowie gegen die Versagung der öffentlichen Zustellung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde (vgl. Baumbach/Hartmann, 55. Aufl. (1997) § 204 Rn. 7 m.w.N. zum Streitstand) gegeben, so daß die Antragstellerin nicht rechtlos gestellt ist.
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